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Konfliktschwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch

Eine Konfliktschwangerschaft liegt vor, wenn eine Frau schwanger ist, mit dieser Schwangerschaft aber ernsthafte Probleme hat. Entweder kann das sein, dass diese Schwangerschaft ungewollt zustande gekommen ist - z.B. durch Versagen von Empfängnisverhütungsmittel, durch eine Vergewaltigung, weil sich im Laufe der Schwangerschaft herausgestellt hat, dass das Baby sehr krank oder gar nicht lebensfähig sein wird oder aber weil die Schwangerschaft das Leben der Mutter bedroht (bei schwerer Erkrankung der Mutter).

Beendigung einer Konfliktschwangerschaft

Liegt eine Konfliktschwangerschaft, also eine Schwangerschaft vor, die nicht erwünscht ist, so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen abgebrochen werden. In jedem Fall sollte die werdende Mutter sich über die Möglichkeit, die Schwangerschaft auszutragen oder aber abzubrechen, beraten lassen.

Beratung

Der Gesetzgeber bietet bei einer Konfliktschwangerschaft sachkundige Beratung an. Liegt eine Konfliktschwangerschaft vor, ist es sinnvoll sich an kompetente Menschen zu wenden, die einen kundig beraten können, ob die Schwangerschaft fortgesetzt werden kann oder ob eventuell eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft, eine Abtreibung, in Frage kommt. Eine solche Entscheidung sollte immer gründlich überlegt werden, weil sie in jedem Fall langfristige Folgen hat.
Eine solche sogenannte "Sozialberatung bei Konfliktschwangerschaft" wird von einem Arzt oder einer Beratungsstelle durchgeführt. Ihr Arzt oder das Gesundheitsamt kann Ihnen entsprechende Adressen nennen.

Beratung bei einer Konfliktschwangerschaft innerhalb der ersten zwölf Wochen

  • Inhalt der Beratung

    Jede Frau und jeder Mann ist berechtigt sich in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, beraten zu lassen. Hierbei geht es vor allem um Fragen der Sexualaufklärung, Familienplanung, Kostenübernahme der Entbindung, soziale und wirtschaftliche Hilfe für Schwangere, Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit der Schwangerschaft sowie auch die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte einer Adoption. Durch diese Beratungen ergeben sich oft Aspekte, die Schwangere zur Austragung der bestehenden Schwangerschaft ermutigen.
    Vor jeden Schwangerschaftsabbruch ist nach § 219 des Gesetzes eine Konfliktberatung ergebnisoffen durchzuführen. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie ist für die Schwangere kostenlos und soll umgehend nach Vorstellung der Schwangeren durchgeführt werden. Diese Beratung sollen die Gründe des Abbruchswunsches erörtert werden. Dabei muss der Beratungscharakter gewahrt sein. Die Gesprächsbereitschaft der Schwangeren ist für den Freiwilligkeitscharakter der Beratung entscheidend. Falls erforderlich erfolgt die Übermittlung medizinischer, juristischer und sozialer Informationen und Darlegung von Rechtsansprüchen, die unter Umständen die Entscheidung der Schwangeren, die Schwangerschaft doch auszutragen, unterstützen. Im Einvernehmen mit der Schwangeren können andere medizinisch, pädagogisch, psychologisch oder juristisch geschulte Personen an der Beratung teilnehmen. Die Beratungsstellen bedürfen der besonderen staatlichen Anerkennung nach § 9 dieses Gesetzes. Die Schwangere kann auf eignen Wunsch hin anonym bleiben.

  • Abblauf einer Beratung


    Voraussetzung der Beratung ist die Feststellung der Schwangerschaft durch einen Arzt (Urintest oder Ultraschall) und eine Bestätigung des Vorliegens eines der gesetzlichen Abbruchgründe durch den Arzt. Falls das Nettoeinkommen der Frau unter zirka 900 Euro monatlich liegt, werden Kosten der Sozialberatung durch eine anerkannte Institution, z.B. Pro familia, Gesundheitsamt durch die Krankenkasse übernommen.

  • § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch

    Innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis ist ein Schwangerschaftsabbruch straffrei, falls bestimmt Indikationen (Gründe) vorliegen und die vorgeschriebene Sozialberatung erfolgt und bescheinigt ist.
    Nach Abschluss des Beratungsgespräches hat die Beratungsstelle eine Bescheinigung über die durchgeführte Beratung nach §§ 5 und 6 des Gesetzes der Schwangeren auszustellen. Hier müssen aber Name und Datum der Beratung eingetragen werden. Der Frau werden laut Gesetz 3 Tage Bedenkzeit auferlegt, während der sie den Abtreibungswunsch überdenken soll. Danach kann sie den Eingriff durchführen lassen. Nach dem obigen Gesetz (§ 12) ist niemand verpflichtet an einen Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Der Abbruch darf nur in einer Einrichtung durchgeführt werden, die auch die Möglichkeit der Nachbetreuung hat (§13). Der Schwangerschaftsabbruch ist kostenpflichtig. Die Frau hat aber Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz (Artikel 5 § 1), wenn für sie die Aufbringung der Mittel für den Abbruch der Schwangerschaft nicht zumutbar ist. Die Leistungen werden dann auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, bei der die Schwangere versichert ist (§ 3).

Beratung bei einer Konfliktschwangerschaft nach der 12. Woche

  • Nur medizinische Gründe

    Für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche sind nur medizinische Gründe maßgebend. Das ist in dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21.August 1995 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 Jahrgang 1995, Teil I festgelegt. Vorher gab es neben dem Schwangerschaftsabbruch aus einer (engen) medizinischen Indikation noch eine eugenische oder embryopathische Indikation (während der Schwangerschaft festgestellte lebensunfähige Fehlbildungen) die nach Beratung und Genehmigung bis zur 22. Schwangerschaftswoche. durchgeführt sein musste (§ 218a Absatz 2 StGB). Diese Sonderregelung ist in der Neufassung des Gesetzes aufgehoben und als Unterfall in die medizinische Indikation eingegliedert worden. Gleichzeitig ist für diese Fälle die vorher zwingend notwendige Beratungspflicht und auch die zeitliche Begrenzung des Schwangerschaftsabbruch aufgehoben worden.
    Während vorher zur Bewahrung der Mutter vor ernsten Gefahren die Tötung des Ungeborenen als unvermeidliche Konsequenz in Kauf genommen wurde, beinhaltet die Neuregelung die Tötung des Feten, um die für die Mutter für unzumutbar gehaltenen Belastungen mit einen behinderten Kind zu ersparen. Entscheidend ist, dass die Existenz des Kindes die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren beinhalten würde. Eine solche Gefahr kann sich auf eine festgestellte Fehlbildung beziehen, das aber kann nicht alleiniger Grund für einen Schwangerschaftsabbruch sein (Erklärung Beirat der Bundesärztekammer vom 20.11.1998)

  • Ärztliche Untersuchung und Beratung


    Die Diagnose muss durch eine qualifizierte pränatale Diagnostik gesichert sein. Die Schwangere kann eine Entscheidung darüber, ob sie einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht nur nach umfassender ärztlicher Aufklärung und Beratung treffen.
    Wichtig sind hierbei die Erläuterung des Befundes, die Art der Erkrankung, die mögliche Ursachen und therapeutische Möglichkeiten bei Austragung der Schwangerschaft und die medizinische Indikation zum empfohlenen Abbruch.

  • Bedenkzeit

    Eine angemessene Bedenkzeit zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch hat sich als sinnvoll erwiesen. Die Indikation zum Schwangerschaftsabbruch soll von zwei beratenen Ärzten einvernehmlich gestellt werden.

Nicht die Entwicklungsstörung des Kindes ist Gegenstand der Indikation bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der 12.Schwangerschaftswoche, sondern ausschließlich die Unzumutbarkeit für die Schwangere, die für sie entstehende Gefahr einer Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes auf andere Weise abzuwenden als durch einen Schwangerschaftsabbruch.


Schwangerschafts-Abbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch im Falle einer Konfliktschwangerschaft bedarf nach deutschem Gesetz immer einer vorherigen Beratung.
Ist ein solches Gespräch mit einem Arzt oder einer Beratungsstelle geführt worden und wird die Notwendigkeit eines solchen Eingriffes bescheinigt, kann ein Arzt oder eine Klinik den Abbruch straffrei durchführen.
Je nachdem, wann der Abbruch vonstatten gehen soll - je früher, umso einfacher der Eingriff - gibt es unterschiedliche Methoden, die angewendet werden können.


Methoden der Abtreibung bis zur 12. Woche

Instrumentell oder medikamentöser Schwangerschaftsabbruch


Ein Schwangerschaftsabbruch im Falle einer Konfliktschwangerschaft, der bis zur 12.Schwangerschaftswoche durchgeführt wird, kann instrumentell oder medikamentös durchgeführt werden. In jedem Fall ist für einen solchen Eingriff eine vorherige Beratung gesetzlich erforderlich.

Instrumenteller Schwangerschaftsabbruch

  • Absaugmethode

    Das Absaugen einer Schwangerschaft ist in allen Ländern die Methode der Wahl zum Schwangerschaftsabbruch. Das kann in Lokalanästhesie oder in Vollnarkose erfolgen. Meist reicht die lokale Betäubung am Gebärmutterhals aus. Die Art der Narkose wird mit der Frau vorher abgesprochen. Der Gebärmutterhals wird mit Hilfe von Stiften je nach Schwangerschaftsalter von 6-12 mm aufgedehnt, ein Metall- oder Plastikrohr in die Gebärmutter eingeführt und das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt. Gegebenenfalls wird mit einem löffelartigen Instrument (stumpfe Kürette) die Gebärmutterhöhle ausgetastet um möglicherweise zurückgebliebene Schwangerschaftsanteile noch zu entfernen (Nachkürettage). Der Eingriff dauert nur wenige Minuten. Ungefährlich ist der Eingriff nicht. Es werden immer wieder Perforationen (Durchstoßung der Gebärmutterwand) mit dem Saugrohr oder Kürette, Nachblutungen oder nachfolgende Infektionen beobachtet. Je mehr Erfahrung ein Arzt mit solchen Eingriffen hat, umso geringer ist das Risiko dieser Operation.

  • Schwangerschaftsabbruch mit der Kürette / Ausschabung

    Der Abbruch mit der Kürette wird auch Ausschabung genannt. Dieses Verfahren wird heute nur noch selten angewendet. Wie bei der Absaugmethode, wird der Gebärmutterhals gedehnt. Das Schwangerschaftsgewebe wird aber im Falle der Ausschabung mit der Kürette, einem scharfen kleinen Operationsmesser, entfernt. Die Methode kann nötig sein, wenn das Gewebe, aus welchen Gründen auch immer, anschließend feingeweblich (histologisch) untersucht werden soll. Die Komplikationsrate ist bei dieser Methode höher.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch

  • RU 486 (Mifegyne)

    Auch der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist eine Abtreibung nach § 218 und erfordert eine Konfliktberatung und Bescheinigung darüber. Zur Abtreibung wird ein Antigestagen benutzt, RU 486 (Mifegyne). Das Präparat wurde mit Wirkung vom 06.07.1999 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für den deutschen Markt zugelassen.
    Wirkungsweise: Das Präparat wirkt gegen das körpereigne Progesteron, dem schwangerschaftserhaltenden Prinzip. Es hat eine 3 x stärkere Affinität zu den Progesteron -Rezeptoren als das Progesteron selbst. Das dann gewissermaßen für die Erhaltung der Schwangerschaft nicht mehr zur Verfügung steht, und die Fruchtanlage zugrunde geht.
    Wie und wann wird Mifegyne angewendet?
    Das Präparat darf nur bis zum 49. Zyklus- = Schwangerschaftstag, angewendet werden, gerechnet vom 1. Tag der letzten Regelblutung. Innerhalb dieser Frist muss die Abtreibung in einer dafür zugelassenen Klinik oder Arztpraxis vorgenommen sein, an die das Medikament auch direkt ausgeliefert wird. Es ist also nicht im Handel erhältlich. Die Abtreibung wird unter strenger ärztlicher Kontrolle ambulant oder stationär durchgeführt. In Gegenwart des Arztes schluckt die Frau 3 Abtreibungstabletten. Dadurch stirbt die Schwangerschaft ab. Spätestens nach 48 Stunden wird der Frau ein Prostaglandin verabreicht, als Tabletten (Cytotec) oder als Gel bzw. Zäpfchen. die in die Scheide eingebracht werden. Dadurch kommt eine Wehentätigkeit in Gang, die zur Ausstoßung der Fruchtanlage führen. Das ist meist mit einer stärkeren Blutung verbunden.


Methoden der Abtreibung nach der 12. Woche

Ein Schwangerschaftsabbruch während einer Konfliktschwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche ist unter bestimmten medizinischen oder/und psychischen oder/und sozialen Voraussetzung gesetzlich erlaubt. Für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche sind nur medizinische Gründe maßgebend.

Gesetzliche Regelung für die "medizinische Indikation"

Die gesetzlichen Regeln für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche sind in dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21.August 1995 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 Jahrgang 1995, Teil I festgelegt. Vorher gab es neben dem Schwangerschaftsabbruch aus einer (engen) medizinischen Indikation noch eine eugenische oder embryopathische Indikation (während der Schwangerschaft festgestellte lebensunfähige Fehlbildungen) die nach Beratung und Genehmigung bis zur 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt sein musste (§ 218a Absatz 2 StGB). Diese Sonderregelung ist in der Neufassung des Gesetzes aufgehoben und als Unterfall in die medizinische Indikation eingegliedert worden. Gleichzeitig ist für diese Fälle die vorher zwingend notwendige Beratungspflicht und auch die zeitliche Begrenzung des Schwangerschaftsabbruch aufgehoben worden. Während vorher zur Bewahrung der Mutter vor ernsten Gefahren die Tötung des Ungeborenen als unvermeidliche Konsequenz in Kauf genommen wurde, beinhaltet die Neuregelung die Tötung des Fötus, um die für die Mutter für unzumutbar gehaltenen Belastungen mit einen behinderten Kind zu ersparen. Entscheidend ist, dass die Existenz des Kindes die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren beinhalten würde. Eine solche Gefahr kann sich auf eine festgestellte Fehlbildung beziehen, das aber kann nicht alleiniger Grund für einen Schwangerschaftsabbruch sein (Erklärung Beirat d. Bundesärztekammer vom 20.11.1998)

Ärztliche Beratung bei einer Konfliktschwangerschaft

Die Diagnose muss durch eine qualifizierte pränatale Diagnostik gesichert sein. Die Schwangere kann eine Entscheidung darüber, ob sie einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, nur nach umfassender ärztlicher Aufklärung und Beratung treffen. Bestandteil der Beratung ist u.a.: die Erläuterung des Befundes, Art der Erkrankung, mögliche Ursachen und therapeutische Möglichkeiten bei Austragung der Schwangerschaft und die medizinische Indikation zum empfohlenen Abbruch. Es wird mit Nachdruck betont, dass nicht die Entwicklungsstörung des Kindes Gegenstand der Indikation ist, sondern ausschließlich die Unzumutbarkeit für die Schwangere, die für sie entstehende Gefahr einer Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes auf andere Weise abzuwenden als durch einen Schwangerschaftsabbruch.

Zeitpunkt des Abbruchs

Da Kinder mit einem Geburtsgewicht von 500 Gramm und entsprechender Reife überlebensfähig sind, was einem Schwangerschaftsalter von 22-24 Wochen entspricht, sollte dies auch als die oberste Grenze für den Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruch gewählt werden. Davon kann es Ausnahmen geben.

Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche gibt es verschiedene Methoden Die Wahl der Abbruchmethode liegt in der Hand des Arztes. Für den einzelnen Arzt besteht grundsätzlich das Recht, einen Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik zu verweigern.

Intracardiale Injektion

Eine der möglichen Methoden ist der Fetozid, die Tötung des Feten durch intracardiale Injektion von Kaliumchlorid, oder die Unterbindung der Blutzufuhr durch die Nabelschnur.

Ein Schwangerschaftsabbruch nach der 12. SSW. wird grundsätzlich mehrzeitig durchgeführt: Zum Schwangerschaftsabbruch finden Prostaglandine Anwendung (Minprostin E 2). Zur Vorbereitung des Abbruches wird Prostaglandin intra- oder extraamnial in die Gebärmutterhöhle mittels Katheter eingebracht, und die Wehentätigkeit abgewartet. Die lokale Prostaglandinapplikation kann durch intravenöse Infusion oder in Form von Zäpfchen oder Gel, dass in die Scheide zur Aufdehnung der Zervix eingebracht wird, unterstützt werden. Falls kein Spontanabgang erfolgt, wird manuell die Gebärmutterhöhle ausgeräumt und u.U. eine Kürettage angeschlossen. Ungefährlich ist eine Schwangerschaftsabbruch nicht, Komplikationen werden gelegentlich beobachtet, besonders in Form von Blutungen, Perforationen oder Infektionen.

Alle in Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch entstehenden Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.

 

Autor: Qualimedic.de 
Letzte Änderung am: 09.02.2011
 
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