Juristische Aspekte
Die Grundsätze der medizinischen Versorgung bestimmt das
fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Empfehlungen und Richtlinien
für die Erstattungsfähigkeit bestimmter Medikamente oder
Therapieverfahren erstellen die Arzneimittelkommission der
Deutschen Ärzteschaft und der Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen.
Sie werden im Arzneimittelgesetz (AMG) oder den
Arzneimittelrichtlinien (AMR) festgehalten. Häufig handelt es
sich um Kann-Bestimmungen, die so oder so ausgelegt werden
können.
Freiräume der Krankenkassen
Krankenkassen können grundsätzlich viele unkonventionelle
Heilmittel oder Heilverfahren erstatten, zumindest solche, die
nicht ausdrücklich von der Verordnungsfähigkeit
ausgenommen sind. Urteile, Bestimmungen und Sparmaßnahmen
haben zwar die Verordnung von Heilmitteln aus dem Bereich der
Naturheilverfahren und anderer
unkonventioneller Medizin und deren Kostenerstattung zumindest
teilweise eingeengt. Krankenkassen haben jedoch Freiräume, in
denen sie nach eigenem Ermessen handeln können. Diesen
Freiraum nut
Die Kostenerstattung in der Naturheilkunde, also für Phytopharmaka (Pflanzliche Arzneimittel), anthroposophische und homöopathische Arzneimittel ist im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Jeder krankenversicherte Kassenpatient hat
einen Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen und zu heilen undeinen Ansprunch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln,
soweit diese nicht durch die sogenannte Negativliste nach §34 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen wurden.
Wann wird ein Medikament von der Kasse
bezahlt?
Eine Differenzierung hinsichtlich der
Erstattungsfähigkeit zwischen zugelassenen Phytopharmaka und
zugelassenen chemisch-definierten Arzneimitteln kennt das Gesetz
nicht. Neben der Phytotherapie
(mit den pflanzlichen Arzneimitteln) sind gegenwärtig die
Homöopathie und die anthroposophische Medizin als
besondere Therapierichtungen der Naturheilkunde gesetzlich
anerkannt und die entsprechenden Medikamente werden, sofern sie von
einem Arzt "bedarfsgerecht, ausreichend und
zweckmäßig" verordnet werden, von den Kassen
erstattet.
Qualitätsprüfung
Als
Bestandteil der naturwissenschaftlich fundierten Schulmedizin
müssen Phytopharmaka - ebenso wie chemisch-definierte
Arzneimittel - die Anforderungen an Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit nach dem Arzneimittelgesetz erfüllen.
Die oben genannten Hinweise gelten nur, wenn ein Arzt Ihnen Naturheilmittel verschreibt. Anders liegt der Fall meist, wenn Sie zu einem Heilpraktiker gehen. Wie die Kostenerstattung dann geregelt ist, lesen Sie hier.
zen die Krankenkassen sehr unterschiedlich. Während einige die Bestimmungen eng auslegen, erstatten andere großzügiger.Es lohnt sich daher immer im Einzelfall mit der Krankenkasse um die Übernahme von Kosten nicht schulmedizinischer Therapien zu ringen.
Wirtschaftlich, zweckmäßig,
notwendig
Die grundsätzlichen Voraussetzungen
für eine Kostenübernahme sind: Die Verordnung muss
wirtschaftlich, zweckmäßig und notwendig sein.
Wirtschaftlichkeit
Die Wirtschaftlichkeit der meisten Mittel und Verfahren aus der Natur- und Erfahrungsheilkunde, zumindest für die bekannten Verfahren mit einem langen Erfahrungsschatz, kann kaum angezweifelt werden.Zweckmäßig und notwendig
Ob eine Therapie "zweckmäßig" oder "notwendig" ist, wird sehr subjektiv bewertet und wirft dann häufig auch die Frage nach der Wirksamkeit auf.
Verordnungsfähig
Durch den Gesetzgeber sind verschiedene Heilmittel oder
Heilmethoden pauschal anerkannt und in die Regelversorgung der
gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden. Dazu
gehören:
Registrierte Mittel aus der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie).
Mittel und Methoden aus der anthroposophischen Medizin.
Mittel aus der Homöopathie.
Diese Arzneimittel können wie alle anderen Medikamente verordnet und erstattet werden. Die Krankenkassen dürfen die Verordnung in Ausnahmefällen ablehnen, etwa wenn die Verordnung als nicht zweckmäßig angesehen wird.
Zusatzbezeichnungen für Ärzte
Immer mehr Ärzte interessieren sich für Zusatzbezeichnungen im Zusammenhang mit Naturheilverfahren, zum einen um ihr Wissensspektrum zu erweitern, zum anderen aber auch, um ihren Patienten und Patientinnen qualitätsvolle Medizin anzubieten. Die Kosten vieler Naturheilverfahren, ausgenommen die
die Homöopathie und
die Phytotherapie,
werden nicht generell von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, weil der wissenschaftliche Wirkungsnachweis nicht erbracht wurde. Dennoch wünschen viele Patienten "alternative" Heilmethoden, die der Arzt als geschäftstüchtiger Unternehmer dann auch gerne anbietet.
Zusatzbezeichnungen
Gut ein Drittel aller niedergelassenen Ärzte beziehen
inzwischen naturheilkundliche Verfahren in ihre Behandlung mit ein.
Es gibt zwei Bezeichnungen, die Sie auch als Zusatzbezeichnungen
auf einigen Arztschildern sehen können.
Homöopathie,
Naturheilverfahren
Die Gesellschaft anthroposophischer Ärzte in Deutschland hat beschlossen, in Zukunft auch eine Zusatzbezeichnung für entsprechend ausgebildete Ärzte zu vergeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es Dozenturen bzw. Professuren für anthroposophische Medizin an drei Universitäten: San Francisco/USA, Hamburg/Deutschland und Bern/Schweiz. Darüber hinaus gibt es Vorlesungstätigkeit an mehreren Universitäten innerhalb und außerhalb Europas. Es sollte darauf hingearbeitet werden, an allen Universitäten Lehrstühle für Komplementärmedizin einschließlich anthroposophischer Medizin zu errichten.
Kostenerstattung
Autor: Qualimedic.de
Letzte Änderung am: 04.12.2007
